Rz. 65

Unterbleibt die geplante Investition, wird der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht. Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift ist § 7g Abs. 3 S. 2 EStG, wonach der entsprechende Steuerbescheid zu ändern ist, wenn der Gewinn bereits einer Steuerfestsetzung oder Feststellung zugrunde gelegt wurde. Gem. § 7g Abs. 3 EStG ist die Steuerfestsetzung des Jahres rückwirkend zu ändern, für das der Abzugsbetrag gebildet wurde; die (für diesen Fall geregelte) Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet (§ 7g Abs. 3 S. 3 EStG; Rz. 69).

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Stpfl. den maßgebenden Sachverhalt spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzeigt, in dem das die Rückabwicklung auslösende Ereignis (z. B. Ablauf der Investitionsfrist, schädliche Verwendung) eintritt. Dem ist jedenfalls für die Sachverhalte zuzustimmen, bei denen sich eine Anzeigepflicht aus § 153 Abs. 2 AO ableiten lässt.[1]

[1] BMF v. 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 54, BStBl I 2022, 945; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 58.

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