Rz. 56

Da die ab 1.1.2016 gebildeten Investitionsabzugsbeträge keiner konkret bezeichneten Einzelinvestition mehr zugeordnet werden, ist eine nachträgliche Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrags unproblematisch. Erfolgt diese nicht im Jahr der ursprünglichen Bildung, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Erhöhung, sondern um die Neubildung. Diese hat den Vorteil, dass die Investitionsfrist neu beginnt.

Möglich ist aber auch eine rückwirkende Erhöhung des Investitionsabzugs für das jeweilige Jahr (z. B. bei Mehrergebnissen nach Betriebsprüfung), wenn dies verfahrensrechtlich (§§ 164, 172ff., 177 AO) noch zulässig ist. Siehe dazu auch Rz 29c. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen wird durch § 7g Abs. 3 und 4 EStG verhindert.[1] Dabei gilt für die Erhöhung kein eigenständiger Investitionszeitraum, d. h., die Frist ist für den erhöhten Teil entsprechend kürzer. Zu beachten ist die Einschränkung der Nutzung derartiger rückwirkender Erhöhungen nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG. Siehe dazu Rz. 60a.

 

Rz. 57

Dabei gilt für jeden Investitionsabzugsbetrag keine eigenständige 3-Jahres-Frist (Investitionszeitraum), d. h., die Frist ist für den erhöhten Teil entsprechend kürzer. Lässt man die nachträgliche Erhöhung zu, ist es m. E. nur konsequent, den ursprünglichen Investitionszeitraum beizubehalten. Im Übrigen ist zu erwägen, den zunächst vorgenommenen Investitionsabzug rückgängig und einen neuen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen, was aber m. E. nur bei Vorliegen geänderter Umstände in Betracht kommt. Als notwendige Konsequenz hieraus wird gefolgert, dass bei einer Bildung in 01 und nachträglichen Erhöhung eines Investitionsabzugs in 02 im Fall einer Investition (erst) in 05 der in 01 gebildete Investitionsabzug mit Wirkung für 01 rückgängig zu machen sei (§ 7g Abs. 3 EStG), während ein Erhöhungsbetrag aus 02 auf die Investition in 05 übertragen werden könne (§ 7g Abs. 2 EStG). Dieser Ansicht steht aber entgegen, dass die Erhöhung sich auf eine bestimmte Investition bezieht. Diese muss spätestens 3 Jahre nach erstmaliger Geltendmachung erfolgen. Das durch § 7g EStG vorausgesetzte Wahlrecht besteht nicht nur im ersten Jahr der Bildung, sondern kann noch in den beiden Folgejahren in Anspruch genommen werden, soweit eine Investition noch (bis zum Abschluss des dritten Jahres auf das Jahr der Bildung) geplant ist. Die Investitionsfrist verlängert sich hierdurch also nicht. Im dritten Jahr nach dem erstmaligen Abzug scheidet eine Erhöhung daher folgerichtig aus, da spätestens bis zum Abschluss des 3. Wirtschaftsjahrs nach diesem Jahr eine Investition vorgenommen werden muss; überdies wäre der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung wieder gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 EStG).[2]

Rz. 58 und 59 einstweilen frei

[2] Kratzsch, NWB 2013, 736; Heß, BB 2013, 752.

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