Rz. 49

Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des der Anschaffung bzw. Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte "des Betriebs" verbleiben. Sonder-Betriebsvermögen gehört mit zum Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft, sodass eine Nutzung insoweit ausreicht. Der Wortlaut spricht von der Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte "des" Betriebs, nicht "eines" Betriebs des Stpfl. Hieraus ist abzuleiten, dass eine Nutzung in demselben Betrieb erfolgen muss; die Verwendung in einem anderen Betrieb desselben Stpfl. wäre für § 7g EStG schädlich.[1]

Schädlich war bis 2019 auch die längerfristige Vermietung oder Überlassung an einen anderen Betrieb oder eine Nutzung als Umlaufvermögen, sei es desselben oder eines anderen Stpfl. Das Merkmal "Verbleiben" ist "funktional" auszulegen, wenn der Stpfl. bei einem Einsatz des Wirtschaftsguts außerhalb des Betriebs die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt und das Wirtschaftsgut damit im "Einflussnahmebereich" des Stpfl. verbleibt. So wertete das BMF eine über 3 Monate hinausgehende Überlassung an einen Dritten als schädlich.[2] Durch die Verbleibensvoraussetzung sollte vermieden werden, dass Betriebe, deren Geschäftszweck in der Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, die Begünstigungen in Anspruch nehmen konnten.[3] Gedacht war an Fälle der Dauervermietung, z. B. an Leasingfälle, nicht aber an die laufende Vermietung von Wirtschaftsgütern an einen wechselnden Personenkreis.

Der BFH sah es jedoch als unschädlich an, dass ein Wirtschaftsgut in dem Betrieb eines anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von – durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen – eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird.[4]

[1] BFH v. 23.5.1986, III R 66/85, BStBl II 1986, 91 zur InvZul; Schmidt, BBK 2007, 5091; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2017, § 7g EStG Rz. 8ff.
[3] BR-Drs. 303/83, BT-Drs. 10/336.

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