Rz. 87

Bei Einbringung eines Betriebs durch Personen, die nicht Existenzgründer sind, erfüllt die aufnehmende Gesellschaft nicht die Qualifikation als Existenzgründer. Die Neubildung von Rücklagen oder eine Umqualifizierung von im eingebrachten Betrieb gebildeten Rücklagen gem. § 7g Abs. 7 EStG a. F. ist daher ab dem Wirtschaftsjahr des Eintritts des Nicht-Existenzgründer-Gesellschafters nicht mehr zulässig. Eine Rücklage ist auch hier in unveränderter Höhe gem. dem Fußstapfengedanken als "normale" Rücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG a. F. fortzuführen.

Fraglich ist, wie es sich auswirkt, wenn die einbringende Gesellschaft den Rücklagenhöchstbetrag schon ausgeschöpft hat[1]. Dies kann bei der aufnehmenden Gesellschaft zu einem Rücklagengesamtbetrag von mehr als 307.000 EUR führen, obwohl § 7g Abs. 7 EStG a. F. eine max. Rücklage von nur 307.000 EUR vorsieht. Vertreten wird insoweit eine Kappung auf den maximalen Höchstbetrag von 307.000 EUR[2]. M. E. können allerdings nach Sinn und Zweck von § 7g Abs. 7 EStG a. F. (teleologische Auslegung) beide Rücklagen fortgeführt werden, auch wenn der Gesamtbetrag von 307.000 EUR überschritten wird. Anderenfalls müssten Rücklagen aufgelöst werden, was nicht mit dem Fußstapfengedanken, der in § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG Niederschlag findet, vereinbar wäre. Eine zutreffende Rücklagenbildung kann daher nicht allein durch Einbringung mit Buchwerten unzulässig werden, sondern nur aufgrund gesetzlicher Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen eine Rücklage zwingend aufzulösen ist. § 7g-Rücklagen sind indes nur nach Maßgabe des § 7g Abs. 4 EStG a. F. sowie bei Betriebsaufgabe und -veräußerung aufzulösen (vgl. Rz. 43). Bei Übertragung von Betrieben auf Gesellschaften zum Buchwert gem. § 20 bzw. § 24 UmwStG existiert keine Vorschrift, die eine Rücklagenauflösung vorsieht. Daher darf in diesem Fall (ausnahmsweise) die Summe der Rücklagen den Höchstbetrag von 307.000 EUR übersteigen.

[1] Z. B. schon 307.000 EUR gem. § 7g Abs. 7 EStG a. F. gebildet hat.
[2] Vgl. Vogelgesang, BB 2004, 640, 642.

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