Rz. 74

Eine Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nur dann Existenzgründer, wenn sämtliche an ihr beteiligten Mitunternehmer die Existenzgründereigenschaft des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a. F. erfüllen (Verhinderung von "Umgehungs"-Neugründungen). Insoweit muss also – nicht wie bei Kapitalgesellschaften – eine (mehr als) 10 %-ige Beteiligung vorliegen, auch Beteiligungen von (z. B.) unter 1 % reichen aus[1]. Diese Beurteilung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, da der Gesetzgeber Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften nicht in jeder Hinsicht gleich behandeln muss. § 7g Abs. 7 EStG a. F. muss als Subventionsnorm nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt werden.

 
Praxis-Beispiel

Die natürlichen Personen D, E und F gründen Mitte 2007 die DEF-OHG. E erzielte 2003 geringe Nebeneinkünfte gem. § 18 EStG.

Eine Rücklage gem. § 7g Abs. 7 EStG a. F. entfällt für die OHG, weil E kein Existenzgründer ist. Sollte der Gesellschafter F später einen eigenen Betrieb gründen, so würde auch er die Existenzgründereigenschaft nicht mehr erfüllen[2].

Die Frage, ob die mitunternehmerbezogenen Tatbestandsmerkmale des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 EStG a. F. bei Buchwerteinbringung eines Einzelunternehmens einschränkend auszulegen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt[3]. M. E. ist bei einer Buchwerteinbringung indes von einer Betriebsidentität auszugehen, da eine (steuerrechtliche) Rechtsnachfolge vorliegt. Eine Existenzgründerrücklage bleibt daher, wenn der bisherige Einzelunternehmer und die neuen Gesellschafter Existenzgründer waren bzw. sind, nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. möglich.

Bei doppel- oder mehrstöckigen Gesellschaften müssen sämtliche Mitunternehmer – also unmittelbar und mittelbar beteiligte – auf allen Stufen die Existenzgründereigenschaft erfüllen. Maßgeblich ist die Beurteilung am Bilanzstichtag[4] bzw. am Ende des Gewinnermittlungszeitraums[5].

Zur Beteiligung von Kapitalgesellschaften an Personengesellschaften vgl. Rz. 76.

[1] BFH v. 2.8.2006, XI R 44/05, BStBl II 2006, 903 m. w. N.; a. A. Jahndorf, DB 2005, 1536.
[2] Vgl. auch Meyer/Ball, FR 1997, 77, 85; Meyer/Ball, DStR 2001, 1138.
[5] Bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG.

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