Rz. 63

Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gem. § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a. F. gewinnerhöhend aufzulösen. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung wegen überhöhter Rücklagenbildung erforderlich ist, für den Rücklagenrest (vgl. Bsp. in Rz. 66).

Eine Auflösung gem. Abs. 4 S. 1 geht einer Auflösung gem. Abs. 4 S. 2 (dort mit der Folge eines Gewinnzuschlags) vor. Bei – gewinnerhöhender – Auflösung der Rücklage gem. Abs. 4 S. 2 entsteht hingegen ein Gewinnzuschlag gem. Abs. 5 für jedes volle Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Wird erst nach Bestandskraft des Bescheids bekannt, dass eine Investition unterblieben ist, stellt dies eine neue Tatsache i. S. v. § 173 AO dar[1], so dass die Festsetzung noch zu ändern ist. Das Recht zu einer vorzeitigen Auflösung – vor Ablauf des 2-Jahres-Zeitraums – kann allerdings längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf die sich die Auflösung auswirken soll.

 
Praxis-Beispiel

Der Stpfl. bildete für 05 in 06 eine Rücklage gem. § 7g EStG a. F. Er macht in der Gewinnermittlung für 06 zunächst keine vorzeitge Auflösung geltend. Nach Eintritt der Bestandskraft für 06 beantragt er nachträglich, die Rücklage schon in 06, nicht erst in 07 aufzulösen. Dies ist wegen der Bestandskraft der Festsetzung 06 nicht möglich.

Hat der Stpfl. allerdings zunächst (umgekehrt) eine Auflösung beantragt, kann er grundsätzlich nicht (mehr)nachträglich geltend machen – z. B. aufgrund eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses – dass die Rücklage bestehen bleiben soll. Hat der Stpfl. nämlich unmissverständlich zu verstehen gegeben, die Rücklage vorzeitig auflösen zu wollen, so hat er damit dokumentiert, von der beabsichtigten Investition Abstand genommen zu haben[2].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge