Rz. 61

Gem. § 7g Abs. 3 S. 5 EStG a. F. sind die Rücklagen der Höhe nach auf 154.000 EUR je Betrieb begrenzt (bis 31.12.2001: 300.000 DM). Da § 7g EStG a. F. nach seinem eindeutigen Wortlaut betriebsbezogen zu verstehen ist, kann ein Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben den Höchstbetrag je Betrieb ausschöpfen, und zwar auch bei Erwerb von funktionsgleichen Wirtschaftsgütern[1]. Maßgeblich sind die am jeweiligen Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen. Daher ist es z. B. zulässig, nach einer (Teil-)Auflösung von Rücklagen am nächsten Bilanzstichtag den Höchstbetrag durch die Neubildung von Rücklagen erneut auszuschöpfen.

Ebenso wie bei § 7g Abs. 1, 2 EStG a. F. sind Besitz- und Betriebsgesellschaft sowie Organgesellschaft und Organträger als unterschiedliche Betriebe zu berücksichtigen, für die jeweils der Höchstbetrag von 154.000 EUR in Anspruch genommen werden kann (vgl. Rz. 9ff.). Bei Personengesellschaften sind hingegen nach allgemeinen Grundsätzen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen als Einheit anzusehen, so dass der Höchstbetrag nur insgesamt in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. D 20). Zum Schicksal von Alt-Rücklagen und der Geltung des Höchstbetrags nach Einbringung gem. §§ 20, 24 UmwStG vgl. Rz. 89ff., insbesondere Rz. 87.

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