Rz. 35

Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums bemisst sich die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer[1]. War der Stpfl. im Begünstigungszeitraum von der degressiven AfA zur linearen AfA übergegangen, muss er jetzt zum zweiten Mal auf die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer übergehen. Die Restnutzungsdauer ist nach Ablauf des Begünstigungszeitraums neu zu schätzen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts als Restnutzungsdauer zu Grunde gelegt wird. Wird z. B. für ein am 5.1.2005 angeschafftes Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von 12 Jahren angenommen, kann nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums am 1.1.2010 die AfA nach einer Restnutzungsdauer von 7 Jahren berechnet werden.

Behält der Stpfl. auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die degressive AfA bei, beträgt der weitere AfA-Satz das Doppelte des sich nach der Restnutzungsdauer ergebenden linearen AfA-Satzes, maximal 20 % bzw. bei Anschaffung bis 31.12.2007 30 %. Hat ein Wirtschaftsgut nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eine Restnutzungsdauer von 10 Jahren oder weniger, so beträgt die degressive AfA hiernach 20 bzw. 30 % des Restwerts. Hat das Wirtschaftsgut hingegen eine Restnutzungsdauer von mehr als 10 Jahren, beträgt die degressive AfA weniger als 20 bzw. 30 % des Restwerts.

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