Rz. 31

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören außer dem Anschaffungspreis – abzüglich der Anschaffungspreisminderungen – alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Versetzung des Wirtschaftsguts in einem betriebsbereiten Zustand stehen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die Finanzierungs-(Geldbeschaffungs-)kosten, wie z. B. Kreditkosten, Teilzahlungszuschläge etc. (vgl. § 255 Abs. 1 HGB; § 6 Rz. 96ff.).

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