Rz. 4

Die Inanspruchnahme des § 7g EStG bewirkt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die degressive AfA im Folgejahr[1], also nicht – wie bei der linearen AfA – erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums des § 7g EStG. Im Lauf des Begünstigungszeitraums kann der Stpfl. auch von der degressiven zur linearen AfA übergehen. In diesem Fall ist der Restwert unter Abrechnung der bisher geltend gemachten degressiven AfA und der Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG zu bestimmen. § 7g Abs. 1, 2 EStG gilt auch neben der Leistungs-AfA[2], da Abs. 1 ohne Einschränkung allgemein auf § 7 Abs. 1 EStG verweist. Anzahlungen auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind hingegen nicht begünstigt. § 7g Abs. 3-8 begünstigt das "Ansparen" einer Investition durch das Ansammeln von Eigenmitteln, indem eine Ansparabschreibung zugelassen wird. Insoweit sind die Voraussetzungen von § 7a EStG nicht zu beachten. Die Möglichkeit einer Rücklagenbildung gem. § 7g Abs. 3-8 EStG ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen, wenn schon Rücklagen nach § 3 Abs. 1, 2a ZRFG[3] ausgewiesen werden[4].

[1] So auch R 7g Abs. 9 EStR; Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG Rz. 33; Handzik, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g EStG Rz. 56.
[3] Oder nach § 6 FördG.

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