1.1 Rechtsentwicklung/Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 1

§ 7g EStG a. F. wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1984 v. 22.12.1983[1] in das EStG eingefügt. Ziel der Regelung ist es, die Bereitstellung von Risikokapital für Unternehmen anzuregen, die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft zu fördern und positive Impulse für einen weiteren Aufschwung und für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu geben.

Bei gleicher Zielsetzung ist die Vorschrift durch das Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 v. 14.7.1987[2] inhaltlich und redaktionell geändert und damit in systematischer Hinsicht auch verbessert worden. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.1987 angeschafft oder hergestellt werden, ist der Abschreibungssatz von 10 % auf 20 % verdoppelt, der Begünstigungszeitraum von einem auf 5 Jahre ausgedehnt und die Einheitswertgrenze als Abgrenzungsmerkmal zu nicht begünstigten größeren Betrieben von 120.000 DM auf 240.000 DM ebenfalls verdoppelt worden.

Durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[3] wurde § 7g EStG a. F. auf Tatbestände ab dem 1.1.1991 ausgedehnt (§ 57 Abs. 1). Für Betriebe im Beitrittsgebiet konnte die Steuervergünstigung erst für nach dem 31.12.1990 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter beansprucht werden[4]. Außerdem trat zur Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F. an die Stelle des Einheitswerts für Betriebe in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert gem. § 125 BewG.

Die Vorschrift wurde dann durch das StÄndG 1992[5] ergänzt, und zwar als Folge der Anhebung des Freibetrags nach § 117a BewG auf 500.000 DM. Wegen der Beibehaltung der Gewerbekapitalsteuer für die Altbundesländer sowie ab 1995 für die gesamte Bundesrepublik war es im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf nicht mehr erforderlich, zur Beschränkung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG a. F. auf kleinere und mittlere Betriebe einen eigenständigen Begriff für das Gewerbekapital zu schaffen.

Die Vorschrift wurde durch das StandOG v. 13.9.1993[6] um die Abs. 3 bis 6 ergänzt. Hiernach konnten für nach dem 31.12.1994 beginnende Wirtschaftsjahre Bilanzierende, deren betrieblicher Einheitswert 240.000 DM und das Gewerbekapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 500.000 DM nicht überstieg, nach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG a. F. steuerfreie Rücklagen bis zu jeweils 50 %[7] der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter i. S. v. § 7g Abs. 1 EStG a. F. bilden, die der Stpfl. voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschafft oder herstellt. Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG konnten einen entsprechenden Abzug vornehmen. Aufzulösen war die Rücklage, sobald Abschreibungen auf das begünstigte Wirtschaftsgut vorgenommen werden durften oder wenn – dann allerdings mit 6 % Gewinnzuschlag für jedes Jahr – die begünstigte Investition unterblieb. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 begannen, können sog. Existenzgründer im Bereich kleinerer und mittlerer Unternehmen von der Ansparabschreibung (Abs. 3 bis 6) in erweitertem Umfang Gebrauch machen (vgl. Rz. 40ff.).

Durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[8] wurde die Begrenzung der Rücklagenhöhe auf 300.000 DM eingefügt[9]. Wegen zeitlichen Ablaufs der Begünstigungsregelung wurde die eine Begünstigung ausschließende Förderung in § 6 FördG in Abs. 3 S. 3 Nr. 4[10] nicht mehr erwähnt.

Das JStG 1997 v. 20.12.1996[11] regelte – als notwendige Folge nach dem Wegfall der VSt und der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für Gewerbebetriebe – geänderte Betriebsgrößenmerkmale (Abs. 2 Nr. 1). Die Änderung war erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 angeschafft oder hergestellt wurden[12] bzw. – soweit Abs. 3 S. 3 Nr. 2 (redaktionelle Änderung) betroffen war – erstmals für nach dem 31.12.1996 beginnende Wirtschaftsjahre[13]. Darüber hinaus wurde Abs. 7 – Sonderregeln für Rücklagen von Existenzgründern für nach dem 31.12.1996 beginnende Wirtschaftsjahre[14] – angefügt. Eine Anwendung auf Existenzgründungen vor 1997[15] ist abzulehnen und widerspricht der Anreizfunktion der Gesetzesregelung (so auch Roland, in Bordewin/Brandt, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 121).

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[16] wurde § 7g EStG a. F. – entgegen ursprünglichen Planungen[17] – nicht abgeschafft. Für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter[18] ist die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1, 2 EStG a. F. auf Wirtschaftsgüter beschränkt worden, für die zuvor eine Rücklage i. S. v.  Abs. 3-7 gebildet worden ist (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F.). Diese Einschränkung gilt allerdings nicht – wie durch das KleinUntFG v. 31.7.2003[19] für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 begannen, geregelt wurde – für Existenzgründer im Jahr der Existenzgründung (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG a. F.).

Das StBerG 1999 v. 22.12.1999[20] nahm in Abs. 8 einen Anwendungsvorbehalt auf, der aufgrund der Einschränkungen des EU-Rechts geboten war[21]. Die Regelung ist erstmals bereits für Wirtschaftsjahre bzw. Vz anzuw...

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