Rz. 14

Der Anspruchsberechtigte kann die Sonderabschreibung in den ersten 4 Jahren nach § 7b Abs. 1 S. 1 EStG neben der linearen AfA (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Buchst. a EStG) in Anspruch nehmen. Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums bemisst sich die weitere lineare Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7 Abs. 5a EStG nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz (§ 7a Abs. 9 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Abschreibung nach 4 Jahren

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung betragen bei Fertigstellung im Januar 2020 200.000 EUR. Die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG liegen vor. Der Anspruchsberechtigte nimmt in den Jahren 2020 bis 2023 eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG i. H. v. jährlich 5 % neben der linearen AfA in Anspruch. Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums des § 7b EStG sind bereits 28 % der Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten des Gebäudes abgeschrieben. Der Restwert beträgt 144.000 EUR.

Nach § 7a Abs. 9 EStG bemisst sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die AfA für den Restwert nach einem neuen Vomhundertsatz, der sich aus der § 7 Abs. 4 S. 1 EStG zugrunde liegenden Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums errechnet. Im Fall des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist daher die (typisierte) 50-jährige Gesamtnutzungsdauer um den vierjährigen Begünstigungszeitraum der Sonder-AfA nach § 7b EStG zu verringern und von einer Restnutzungsdauer des Gebäudeteils von 46 Jahren auszugehen. Dies ergibt einen AfA-Satz von 2,17 % (abgerundet), der auf den Restwert anzuwenden ist. Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beträgt somit im Jahr 2024 2,17 % von 144.000 EUR: 3.125 EUR.

Berechnung im Beispiel lässt sich durch BFH v. 20.11.2013, IX R 12/13, BFH/NV 2014, 932, belegen.

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