Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Durch das FamFG v. 22.12.1999[1] wurde die Pfändung auf das (normale) Kindergeld nach § 66 Abs. 1 S. 1 EStG a. F. beschränkt, d. h., das durch das FamFG geschaffene sog. Teilkindergeld (für behinderte Kinder) nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG a. F. sollte den Eltern belassen werden; es wurde deshalb von der Pfändbarkeit ausgenommen.[2] Durch das 2. FamFG v. 16.8.2001[3] wurde, da das Teilkindergeld aufgrund der Rspr. des BFH praktisch nicht zur Anwendung kam, § 66 S. 2 EStG aufgehoben und dementsprechend die Vorschrift über die Unpfändbarkeit des Teilkindergelds in § 76 S. 2 EStG a. F. ebenfalls gestrichen.

Mit Bekanntmachung v. 8.10.2009[4] wurde das EStG neu gefasst. Die Vorschrift des § 76 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 2000, 4.
[2] BT-Drs. 14/2022, 32.
[3] BStBl I 2001, 533.
[4] BStBl I 2009, 3366.

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