Rz. 9

Die Auszahlung kann auch an eine Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind des Berechtigten Unterhalt gewährt. Mit der Neufassung des § 74 Abs. 1 EStG durch das FamFG ist die Möglichkeit der Zahlung des Kindergelds an den Ehegatten des Kindergeldberechtigten für den Fall, dass dieser seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht nachkommt, ausgeschlossen worden. Denn das Kindergeld ist nach seinem Sinn und Zweck nicht als Unterhaltsersatz für den Ehegatten bestimmt.

Zweck der Regelung ist es, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, aber z. B. auch Verwandten und Freunden, die neben oder anstelle des Berechtigten dem Kind Unterhalt gewähren, durch die Abzweigung einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten. Entscheidend ist die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ist nicht vorausgesetzt. Auch muss Unterhalt nicht in voller Höhe gewährt werden. Die Höhe ist aber im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe von der Abzweigung Gebrauch gemacht wird, zu berücksichtigen (Rz. 8). Häufigster Fall ist die Kindergeldauszahlung an den Sozialhilfeträger.

Abzweigungsempfänger kann auch der andere Elternteil sein, wenn er dem Kind Unterhalt gewährt und er nicht vorrangig berechtigt ist. Hat er das Kind allerdings in seine Obhut genommen oder zahlt er die höhere Unterhaltsrente, scheidet eine Abzweigung aus. Das Kindergeld ist dann nach Feststellung des Vorrangs gem. § 64 Abs. 2, 3 EStG an diesen Elternteil festzusetzen.[1]

[1] V 32.3 Abs. 2 DA-KG 2016.

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