1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 74 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Durch das (erste) FamFG v. 22.12.1999[1] wurde in Abs. 1 die Möglichkeit der Zahlung des Kindergelds an den Ehegatten des Kindergeldberechtigten für den Fall, dass dieser seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht nachkommt, ausgeschlossen, da das Kindergeld nicht als Unterhaltsersatz für den Ehegatten gedacht ist. Die Abzweigung war auf das "normale" Kindergeld i. S. v. § 66 Abs. 1 S. 1 EStG a. F. beschränkt. Das nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG a. F. früher gewährte Teilkindergeld für volljährige behinderte Kinder war von der Abzweigung ausgeschlossen. Die Abs. 3 und 4 (Überleitung auf den Kostenträger) wurden aufgehoben. Sie ermöglichten es, das Kindergeld im Fall der Unterbringung des Kindergeldberechtigten in einer Anstalt oder Einrichtung an die Stelle zu zahlen, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen. Die Regelung wurde gestrichen, weil das Kindergeld nicht dazu dient, die Kosten der Unterbringung des Kindergeldberechtigten (z. B. in einer Strafanstalt) zu mindern. Regelmäßig wird in diesen Fällen eine andere Person oder Stelle dem Kind Unterhalt gewähren, sodass ihr das Kindergeld nach Abs. 1 S. 4 auszuzahlen ist.

Durch das 2. FamFG v. 16.8.2001[2] wurde Abs. 1 S. 1 redaktionell an die Aufhebung des § 66 Abs. 1 S. 2 EStG angepasst. Diese Vorschrift regelte das Teilkindergeld für behinderte Kinder. Sie wurde ersatzlos gestrichen, da sie nach der Rspr. des BFH praktisch ohne Anwendungsbereich war.

Ferner wurde der bisherige Abs. 2 des § 74 EStG ersatzlos gestrichen. Danach konnte bei Unterbringung eines Kindergeldberechtigten aufgrund richterlicher Anordnung länger als einen Monat in einer Anstalt oder Einrichtung (z. B. Strafanstalt, Entziehungsanstalt) das Kindergeld an den Unterhaltsberechtigten (das Kind) ausgezahlt werden, soweit der Kindergeldberechtigte gesetzlich unterhaltspflichtig war und er oder die Unterhaltsberechtigte dies beantragten. Nach der Aufhebung der Regelung ist eine Zahlung an den Unterhaltsberechtigten nicht mehr möglich. Die Vorschrift wurde für entbehrlich gehalten[3], da in diesen Fällen regelmäßig eine andere Person oder Stelle dem Kind Unterhalt gewährt, die das Kindergeld nach Abs. 1 S. 4 an sich auszahlen lassen kann. Im Übrigen sieht Abs. 1 S. 1 eine Auszahlung an das Kind selbst vor.

Mit Bekanntmachung v. 8.10.2009[4] wurde das EStG neu gefasst. § 74 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 2000, 4.
[2] BStBl I 2001, 533.
[3] BT-Drs. 14/6160, 14.
[4] BStBl I 2009, 3366.

1.2 Bedeutung

 

Rz. 2

§ 74 EStG regelt die Bestimmung des Auszahlungsempfängers für Sonderfälle (sog. Abzweigung). Grundsätzlich wird das Kindergeld nach §§ 62, 64 EStG dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ausnahmsweise kann in den Fällen des § 74 EStG auch an das Kind oder an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten oder an eine Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt (z. B. einem Sozialleistungsträger[1]). Dementsprechend steht diesen Personen nach § 64 Abs. 2 S. 4 EStG, § 67 S. 2 EStG auch ein Antragsrecht zu; der Antragsteller muss seinen Anspruch dabei gegen einen bestimmten Kindergeldberechtigten richten.[2] Die Regelung dient dem Zweck, das Kindergeld rasch und unbürokratisch demjenigen zugutekommen zu lassen, dem tatsächlich die Unterhaltskosten zur Last fallen, ohne dass ein zeitraubender Prozess vor dem Familiengericht erforderlich wird.

Der Sozialleistungsträger kann dabei bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen sowohl die Abzweigung oder Erstattung des Kindergelds aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten gegenüber der Familienkasse als auch einen Erstattungsanspruch aus dem an das Kind abgezweigten Kindergeld geltend machen. Solange das Kindergeld an den Kindergeldberechtigten gewährt wird, ist es seinem Einkommen zuzurechnen; wird das Kindergeld hingegen an das Kind abgezweigt, gehört es zu dessen Einkommen.[3]

Die Kindergeldabzweigung steht selbstständig neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs.[4] Die Regelung entspricht Vorschriften des SGB I: § 74 Abs. 1 EStG entspricht § 48 SGB I, § 74 Abs. 2 EStG entspricht § 49 SGB I; § 74 Abs. 2 EStG stellt sicher, dass die genannten Vorschriften des SGB X weiterhin anwendbar bleiben.

[1] Finke, DStR 2016, 2593.
[4] Greite, in Korn, EStG, § 74 Rz. 2.

2 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Abs. 1)

2.1 Unterhaltspflichtverletzung (Abs. 1 S. 1 bis 3)

 

Rz. 3

Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung gegenüber Kindern ergibt sich aus §§ 1601ff. BGB. Der volljährige Unterhaltsberechtigte kann so den Anspruch auf Auskehr des Kindergelds gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen. Der Anspruch auf Auskehr des Kindergelds ergibt sich aus § 1601 BGB analog.[1] Keine Unterhaltspflicht besteht gegenü...

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