Rz. 15

§ 71 Abs. 3 EStG regelt, dass die Familienkasse die einbehaltenen Beträge nachzahlen muss, wenn sie die Kindergeldfestsetzung innerhalb von 2 Monaten nach der Zahlungseinstellung nicht rückwirkend aufgehoben oder geändert hat.

 

Rz. 16

Die 2-Monats-Frist wird durch die Zahlungseinstellung ausgelöst: Als Zeitpunkt der vorläufigen Zahlungseinstellung ist der Tag anzusehen, an dem erstmals eine Auszahlung zu einem turnusmäßigen Auszahlungstermin nicht erfolgt.[1]

Der Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ist innerhalb der 2-Monatsfrist nach Zahlungseinstellung nach § 122 Abs. 2 AO bekanntzugeben.[2]

 

Rz. 17

Damit hat die Familienkasse "nur" 2 Monate Zeit, um die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds zu prüfen. Gelingt ihr dies in diesem Zeitraum, muss sie die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben bzw. ändern; gelingt ihr dies nicht, ist die Zahlungseinstellung rückgängig zu machen, d. h. es muss eine Nachzahlung des Kindergelds erfolgen. Die ausstehende Kindergeldzahlung ist spätestens am nächstmöglichen Auszahlungstermin nach dem Fristablauf nachzuholen.[3]

Die Regelung mag eingeführt worden sein, um Leistungsmissbrauch vorzubeugen. Tatsächlich dürften die Familienkassen mit dieser Regelung erheblich unter Druck gesetzt worden sein, eine Entscheidung herbeiführen zu müssen. Andererseits wird die Familienkasse, wenn eine Aufhebung der Festsetzung erfolgt oder erfolgen soll, aber der 2-Monatszeitraum nicht eingehalten werden kann, die vom Gesetzgeber vorgesehene Nachzahlung wohl eher nicht vornehmen, sondern die Rückzahlungsansprüche des Kindergeldberechtigen aufrechnen mit ihren eigenen Rückforderungsansprüchen.

[1] Bering/Friedenberger, in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG eKommentar, § 71 EStG Rz. 9; Avvento, in Kirchhof, EStG, 2020, § 71 EStG Rz. 7.
[2] Avvento, in Kirchhof, EStG, 2020, § 71 EStG Rz. 7.
[3] BZSt v. 27.8.2020, St II 2 – S 2280-DA/19/00001, V 23.3 Abs. 4 S. 4 DA-KG 2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge