Rz. 9

Die Tatsachen müssen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit nach sich ziehen; dies setzt voraus, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung schon nicht mehr besteht und nicht erst mit Wirkung für die Zukunft entfällt.[1]

Lag der Kindergeldfestsetzung eine Ermessensentscheidung zugrunde, findet § 71 EStG keine Anwendung.[2]

 

Rz. 10

Es müssen jedoch auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Festsetzung gegeben sein. Es muss sich daher um nachträglich bekanntgewordene Tatsachen i. S. d. § 173 AO handeln oder um Tatsachen, die nach der ursprünglichen Festsetzung des Kindergelds entstanden sind (§ 70 Abs. 2 EStG).

[1] Bering/Friedenberger, in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG eKommentar, § 71 EStG Rz. 7.
[2] Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 71 EStG Rz. 4; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 8.

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