Rz. 130

Bei einem Sicherungsnießbrauch, der lediglich zu Sicherungszwecken eingeräumt wird, bleibt der Besteller hinsichtlich des Nießbrauchsgegenstands persönlich absetzungsberechtigt. Voraussetzung ist, dass das Nießbrauchsrecht nicht ausgeübt wird.[1] Absetzungsberechtigt ist der Quotennießbraucher nur hinsichtlich seines quotalen Nießbrauchsrechts in Höhe seiner Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Auch im Fall des Bruchteilsnießbrauchs besteht die AfA-Berechtigung des Nießbrauchers nur hinsichtlich des Nießbrauchsrechts in Höhe seines Bruchteils. Der Eigentümer kann beim Bruchteils- und Quotennießbrauch AfA auf das Gebäude nur insoweit geltend machen, als das Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung dient.[2]

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