Rz. 126

Hat der Alleineigentümer eines Wirtschaftsguts dieses unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich und für eine andere Person, z. B. für seinen Ehegatten, übertragen, liegt im Hinblick auf die andere Person ein unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch vor. Nutzt der ehemalige Eigentümer als Vorbehaltsnießbraucher das übertragene Wirtschaftsgut allein zur Erzielung von Einkünften, steht ihm als Vorbehaltsnießbraucher die AfA in voller Höhe zu.[1] Bei gemeinschaftlicher Einkunftserzielung durch die Nießbraucher kann der ehemalige Eigentümer als Vorbehaltsnießbraucher die AfA nur zur Hälfte geltend machen. Die auf die andere Person entfallende AfA ist verloren, da insoweit ein unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch vorliegt.[2] Verstirbt der Vorbehaltsnießbraucher und erzielt nunmehr der Zuwendungsnießbraucher allein die Einkünfte, scheidet eine Fortführung der AfA aus.[3] § 11d EStDV findet keine Anwendung.[4]

[3] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 191.
[4] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 191; a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 61.

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