Rz. 534

Hat sich der Bodenschatz im Betriebsvermögen ohne eigene Anschaffungskosten zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert und erfolgt die Verwertung im Privatvermögen, liegt eine Entnahme vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten ist. Der Entnahmewert stellt die Bemessungsgrundlage für die AfS im Privatvermögen dar. Fiktive Anschaffungskosten liegen insoweit nicht vor, da der entsprechende Entnahmegewinn im Betriebsvermögen zu versteuern ist und vor diesem Hintergrund zu tatsächlichen Anschaffungskosten führt.

Rz. 535 einstweilen frei

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