Rz. 4

§ 6e EStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2019[1] eingefügt.

Nach § 52 Abs. 14a EStG ist die Regelung auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18.12.2019 enden. Damit stellt sich das allgemeine Problem, inwieweit es sich hierbei um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt.[2]

 

Rz. 5

Zutreffend wird insoweit in der Literatur[3] differenziert:

  • Bis zur Veröffentlichung des seine Rspr. im Hinblick auf die Einführung des § 15b EStG anpassenden BFH-Urteils v. 26.4.2018 am 11.7.2018[4] besteht infolge der gefestigten Rspr. der FG sowie der Finanzverwaltung kein schützenswertes Vertrauen, dass die Fondsetablierungskosten sofort abzugsfähig sind;
  • ab der Veröffentlichung dieses BFH-Urteils besteht aber bis zum Zeitpunkt einer sich verfestigenden gesetzlichen Regelung ein schützenswertes Vertrauen.
 

Rz. 6

Diese Differenzierung ist die Folge der gesetzlichen Einführung des § 15b EStG als spezielle Missbrauchsregelung, die den Anwendungsbereich des § 42 AO und damit die darauf gestützte Auffassung der Rspr. und der Finanzverwaltung ausschließt. Unzutreffend ist es deshalb, dass es sich um eine deklaratorische Regelung handele.[5] Das Gesetz hat vielmehr konstitutive Wirkung.[6]

[1] G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; BT-Drs. 19/2436; BR-Drs. 356/19, 98.
[2] Vgl. hierzu den Überblick bei Hey, in H/H/R, EStG/KStG, § 52 EStG Anm. 3; Schiffers, in Korn, EStG, § 6e EStG Rz. 11; Zapf, FR 2019, 804, 806; Haselmann/Cropp/Hundrieser, DStR 2020, 2580: Es liegt eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte, echte Rückwirkung vor.
[3] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 6; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 6f.; a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2020, § 6e EStG Rz. 2.
[4] BFH v. 26.4.2018. IV R 33/15, BFH/NV 2018, 1024.
[5] So aber BT-Drs. 19/13436, 102.
[6] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EsSG Rz. 3; Rüsch, in H/H/R, EStG/KStG, § 6e EStG Rz. 18; Schiffers, in Korn, EStG, § 6e EStG Rz. 3; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 3f.; Zapf, FR 2019, 804, 807.

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