Rz. 29

Durch die notwendigen Umstellungsmaßnahmen entstehen erhebliche Kosten, z. B. für neue eurofähige Software, Schulungsmaßnahmen, aber auch für neue Preislisten, Prospektmaterial etc. Aufwendungen für die Umstellung sind nach Tz. 9.4 des Euro-Einführungsschreibens sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, soweit sie nicht zu aktivieren sind. Daneben kommen Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) und Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG) in Betracht, wenn WG des Anlagevermögens nicht eurofähig sind.[1] Dagegen darf nach h. M. eine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB nicht gebildet werden; denn es fehlt sowohl an einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit als auch an einer Umstellungsverpflichtung vor dem 31.12.2001.[2] Die handelsrechtlich in Betracht kommende Aufwandsrückstellung[3] und die Bilanzierungshilfe für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z. B. für selbsthergestellte Umrechnungssoftware) nach Art. 44 Abs. 1 EGHGB dürfen steuerrechtlich nicht angesetzt werden.

[1] Schynol, DStZ 1999, 193, 204.
[2] Heusinger, DStR 1997, 427, 430; Zwank, BB 1999, 1032, 1043; krit. Hoffmann, DStR 1999, 431, 433.

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