Rz. 19

Die Rücklage konnte von allen Stpfl., die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5) ermittelten, gebildet werden. Das galt auch für Körperschaften i. S. v. § 1 KStG[1] einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art unterhielten und bilanzierten. Im Falle einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wurde ein Umrechnungsgewinn nicht dem Organträger zugerechnet. Organträger oder Organgesellschaft konnten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Euroumrechnungsrücklage selbstständig bilden.

Stpfl., die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG), sind nicht benachteiligt worden, da bei ihnen ein Umrechnungsgewinn ohnehin erst im Zahlungszeitpunkt anfällt, ein Liquiditätsnachteil durch die Euroumrechnung also nicht entstehen konnte.

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