Rz. 13

Teilnehmerländer der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) sind seit 1.1.1999 Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Die EU-Staaten Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Norwegen und Schweden nahmen zum 1.1.1999 (noch) nicht an der Einführung des Euro teil. Obwohl mit den Währungen Dänemarks und Griechenlands ein Interventionskurs zur Einhaltung eines bestimmten Kurskorridors vereinbart wurde, kommt es auch nicht zu einer (Teil-)Aufdeckung stiller Reserven. In Griechenland gilt der Euro seit dem 1.1.2001.

Der Euro ist mittlerweile die offizielle Währung von 19 der 28 Mitgliedsländer der EU. Diese Länder bilden den Euro-Raum, offiziell als "Euro-Währungsgebiet" bezeichnet.

Einige Länder haben den Euro noch nicht übernommen, werden dies aber tun, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Länder, die der EU im Zuge der Erweiterungen von 2004, 2007 und 2013, also erst nach der Euro-Einführung 2002, beigetreten sind.

Gelegentlich bedingen sich EU-Mitgliedstaaten in Verhandlungen über Rechtsvorschriften oder Verträge der EU Union ein Recht auf Nichtteilnahme an bestimmten Politikbereichen aus. Bei der gemeinsamen Währung war das bei Dänemark der Fall. Dänemark hat nach dem Beitritt zur EU seine bisherige Währung beibehalten.

Auch das Vereinigte Königreich Großbritannien entschied sich dafür, am Pfund festzuhalten. Im Jahr 2016 kam es dann zur Abstimmung der Briten über den Verbleib in der EU bei der sich 52 % gegen den Verbleib aussprachen. Dementsprechend wird das Land die EU verlassen und eine Einführung der Gemeinschaftswährung nicht mehr möglich sein ("Brexit").

Am 15.3.2019 hat der Bundesrat dem "Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union" (Brexit-Steuerbegleitgesetz) zugestimmt. Es ist am 28.3.2019 veröffentlicht worden.[1]

Am 3.4.2019 wurde das"Gesetz zum Übergangzeitraum nach dem Brexit" (BrexitÜG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.[2]

Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Damit ist sichergestellt, dass die Regelungen des Gesetzes nicht zur Anwendung kommen, falls das Austrittsabkommen nicht zustande kommt.

Das "Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union "(BrexitSozSichÜG) ist am 11.4.2019 veröffentlicht worden.[3]

Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen i. S. v. Art. 50 Abs. 2 S. 2 des Vertrags über die EUin Kraft getreten ist.

 

Rz. 14

Soweit umrechnungsfähige Positionen in ECU ausgewiesen sind, waren auch diese umzurechnen, da auch der ECU durch den Euro (zum Kurs von 1:1) ersetzt wurde. Ein Kursgewinn konnte sich auch hier ergeben, wenn der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs der DM gegenüber dem Euro von dem früheren Umrechnungskurs DM/ECU abwich.[4]

[1] BGBl I 2019, 357.
[2] BGBl I 2019, 402; Lehmann/Schürger, BKR 2019, 365.
[3] BGBl I 2019, 418.
[4] BT-Drs. 13/9347, 47.

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