Rz. 12
Verbindlichkeiten sind[1] insbesondere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, aus Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und auch erhaltene Anzahlungen.
Rückstellungen waren nicht umrechnungspflichtig, da sie zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten sind[2] und deshalb das strenge Anschaffungskostenprinzip nicht gilt. Obwohl insbesondere Verbindlichkeitsrückstellungen sich im Wesentlichen nicht von der Bewertung von Verbindlichkeiten unterscheiden, kann mangels Umrechnungspflicht ein möglicher Wechselkursgewinn hinausgeschoben werden.[3]
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