Rz. 12

Verbindlichkeiten sind[1] insbesondere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, aus Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und auch erhaltene Anzahlungen.

Rückstellungen waren nicht umrechnungspflichtig, da sie zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten sind[2] und deshalb das strenge Anschaffungskostenprinzip nicht gilt. Obwohl insbesondere Verbindlichkeitsrückstellungen sich im Wesentlichen nicht von der Bewertung von Verbindlichkeiten unterscheiden, kann mangels Umrechnungspflicht ein möglicher Wechselkursgewinn hinausgeschoben werden.[3]

[2] BT-Drs. 13/9347, 46.
[3] Ellerbusch, DB 1997, 2085, 2089; krit. Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, EStG, § 6d EStG Rz. 5.

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