Rz. 5
Seit der Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 werden Stpfl., die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, gegenüber bilanzierenden Unternehmern nicht mehr benachteiligt. Die in § 6b und § 6c EStG begünstigten Veräußerungs- und Reinvestitionsobjekte stimmen nun überein. Das hat für § 6c EStG nur die Konsequenz, dass Anlagen im Grund und Boden nicht mehr begünstigt sind. Die Veräußerungsobjekte des § 6c EStG waren nämlich schon vorher beschränkt, da der Gesetzgeber davon ausging, dass es nur bei den genannten Objekten zu Veräußerungsgewinnen kommen könne.[1]
Danach ergeben sich folgende Übertragungsmöglichkeiten:
Übertragung des Veräußerungsgewinns
Von | Auf | i. H. v. | ||
---|---|---|---|---|
a) | Grund und Boden | Grund und Boden | 100 % | |
Aufwuchs auf Grund und Boden | 100 % | |||
Gebäude | 100 % | |||
b) | Aufwuchs auf Grund und Boden | Grund und Boden | nicht zulässig | |
Aufwuchs auf Grund und Boden | 100 % | |||
Gebäude | 100 % | |||
c) | Gebäude | Grund und Boden | nicht zulässig | |
Aufwuchs auf Grund und Boden | nicht zulässig | |||
Gebäude | 100 % | |||
d) | Binnenschiffe (seit 2006) | Binnenschiffe | 100 % | |
e) | Anteile an Kap.-Ges. im BV von Personenunternehmen | Anteile an Kap.-Ges. im BV von Personenunternehmen | bis 500.000 EUR | |
Gebäude | auf AK | |||
Abnutzbare bewegliche WG |
Rz. 6
Wird von dem Käufer eines Grundstücks eine als Entschädigungsprovision bezeichnete Zahlung an den Verkäufer geleistet, weil ein bereits vor dem Verkauf vereinbartes Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks auf dem Grundstück in Anspruch genommen wird, handelt es sich nicht um einen – ggf. nicht steuerbaren – Kaufpreis für ein eigenständiges Wirtschaftsgut "Nutzungsrecht". Die baurechtliche Nutzungsmöglichkeit ist vielmehr eine dem Grundstück anhaftende wertbildende Eigenschaft, die in die Kaufpreisfindung einfließen wird.[2] Wird bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung dadurch der Kaufpreis nachträglich erhöht, ist der Veräußerungsgewinn gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu korrigieren.[3]
Rz. 7 einstweilen frei
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