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Binnenschiffe sind bei Veräußerungen nach dem 31.12.2005 begünstigt. Die zunächst vorgesehene Befristung der Begünstigung wurde mit dem JStG 2010 über § 52 Abs. 18b S. 1 EStG aufgehoben, da der Förderungszweck (Verjüngung der deutschen Binnenschifffahrtsflotte zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit) fortbestehe. Binnenschiffe sind zur Schifffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmte Schiffe (§ 3 Abs. 3 SchiffsRegO). Dazu zählen neben Fahrgast- und Lastschiffen auch Schlepper oder Schwimmkräne.

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