Rz. 95a

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde auch § 6b EStG ergänzt: Nach § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG können die bei der Veräußerung von Binnenschiffen aufgedeckten stillen Reserven künftig auf angeschaffte oder hergestellte Binnenschiffe übertragen werden. Mit dieser Erweiterung soll eine Verjüngung der deutschen Binnenschifffahrts-Flotte erleichtert werden, um deren Konkurrenzfähigkeit im europäischen Vergleich zu gewährleisten.[1] Zur europarechtlichen Zulässigkeit (verschleierte Beihilfe für Binnenschiffer) s. Heidenhain, EuZW 2006, 225.

[1] BR-Drs. 40/06, 9.

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