Rz. 164

Für den Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils kann zwischen Abzug bzw. Rücklagenbildung nach § 6b EStG (wenn dessen Voraussetzungen vorliegen) und der Tarifermäßigung nach § 34 EStG gewählt werden. Nach § 34 Abs. 1 S. 4 EStG kommt jedoch eine Tarifermäßigung nicht in Betracht, wenn auf den Veräußerungsgewinn ganz oder teilweise § 6b EStG angewendet wird.[1] Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Rücklage nach § 6b EStG, die bereits vor der Betriebsveräußerung gebildet worden ist, weitergeführt wird, wenn sie stille Reserven enthält, die bei der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt worden sind. Enthält die § 6b-Rücklage dagegen stille Reserven, die bei der Veräußerung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen aufgedeckt worden sind, so finden auf den Veräußerungsgewinn die Vorschriften des § 16 Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 EStG Anwendung (R 6b.2 Abs. 10 S. 4 EStR 2012). Wird für den Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet, so führt die spätere Auflösung zu nachträglichen nicht tarifbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb.[2]

[1] BFH v. 14.2.2007, XI R 16/05, BFH/NV 2007, 1293; Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 EStG Rz. 16a.

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