Rz. 157

Der Veräußerungsgewinn kann nur auf die Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter und von Gebäuden übertragen werden (Einzelheiten zu den Reinvestitionsobjekten s. Rz. 84ff.). Trotz der erheblichen Bedeutung von Grundstücken als Anlagevermögen sind Grundstücksanschaffungen nicht begünstigt. Die Reinvestitionsfristen betragen 2 Jahre für Kapitalgesellschaftsanteile und bewegliche Wirtschaftsgüter sowie 4 Jahre für Gebäude. Seit der Neufassung der Vorschrift durch das 5. StBAG-ÄndG v. 23.7.2002[1] verzichtet der Gesetzgeber auf das Merkmal "neu" angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter. Dadurch wird klargestellt, dass auch Wirtschaftsgüter, die im Jahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt wurden, begünstigt sind.[2] Zwar scheint der Wortlaut des § 6b Abs. 10 S. 1 EStG dagegen zu sprechen, wenn dort lediglich die Übertragung "auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten ... Wirtschaftsgüter" vorgesehen wird. Doch wäre dann auch die in § 6b Abs. 10 S. 4 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung von § 6b Abs. 5 EStG widersprüchlich, der eine Gewinnübertragung auch bei vorgezogener Anschaffung oder Herstellung des Reinvestitionsguts ermöglicht.[3]

[1] BGBl I 2002, 2715.
[2] Korn/Strahl, Stbg 2002, 300.
[3] Ebenso Scharfenberg, DStR 2022, 245, 249; a. A. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 2019, 1002; Paus, EStB 2004, 71, 73.

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