Rz. 3

Das Antragsverfahren könnte deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil die durch die Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge während des laufenden Kj. eintretende Übermaßbesteuerung nur durch eine rechtzeitige Antragstellung gemildert werden kann. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Familie verbietet jedoch verfahrensrechtliche Schranken zum Nachteil von Stpfl. mit Kindern gegenüber Kinderlosen. Dem nur mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand genügenden Antragserfordernis kann indes keine so weitgehende ernstliche Benachteiligungswirkung zugemessen werden. Die (schriftliche) Antragstellung erscheint zur sachgerechten Verfahrensabwicklung unerlässlich.

 

Rz. 4

Entsprechendes gilt von dem möglichen Einwand, eine versäumte Antragstellung könne innerhalb des Kreises der Stpfl. mit Kindern deshalb zu einer Ungleichbehandlung führen, weil ab einem zu versteuernden Einkommen in einer Höhe, bei der die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags günstiger als das Kindergeld ist, die kindbedingten Vorteile ohne Antrag gewährt werden.

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