1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). § 64 Abs. 3 S. 3 und 4 EStG wurde durch das FamFG v. 22.12.1999[1] neu gefasst. Danach können über die bisherigen Fälle hinaus mehrere Berechtigte auch dann einen von ihnen zum Empfänger des Kindergelds bestimmen, wenn keiner von ihnen dem Kind Unterhalt zahlt. Eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, die nur bei fehlender Bestimmung erforderlich ist (§ 64 Abs. 2 S. 4 EStG), kann sich dann erübrigen.

Mit dem FGG-ReformG v. 17.12.2008[2] wurde m. W. v. 1.9.2008 in § 64 Abs. 2 S. 3 EStG die durch das FGG geänderte Rechtslage angepasst und der Übergang der Aufgaben vom Vormundschaftsgericht auf das Familiengericht berücksichtigt.

Mit der Bekanntmachung v. 8.10.2009[3] wurde das EStG neu gefasst. Die Vorschrift des § 64 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 2000, 4.
[2] BGBl I 2008, 2586.
[3] BStBl I 2009, 3366.

1.2 Bedeutung

 

Rz. 2

Die Regelung entspricht § 3 BKGG a. F.[1] § 3 BKGG n. F. wurde inhaltlich entsprechend gefasst. Da nach §§ 62, 63 EStG für dasselbe Kind regelmäßig mehrere Berechtigte anspruchsberechtigt sind (Anspruchskonkurrenz), das Kindergeld aber nur einmal einem Berechtigten gezahlt wird (Einmalgewährung, Aufteilungsverbot; § 64 Abs. 1 EStG), ist eine Regelung über die Rangfolge für das Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigter (z. B. Mutter und Vater; Eltern und Großeltern) zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich. Das Gesetz orientiert sich dabei grundsätzlich am Obhutsprinzip (Haushaltsaufnahme, § 64 Abs. 2 S. 1 EStG), da nach der Lebenserfahrung derjenige, der das Kind in seiner Obhut hat, mit dem Kindesunterhalt am meisten belastet ist.[2] Diese Regelung entspricht auch dem Kindeswohl am ehesten.[3] Bei Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt gleichartig Berechtigter (Eltern, Elternteil und dessen Ehegatte, Pflegeeltern, Großeltern), bestimmen diese den Berechtigten, anderenfalls das Familiengericht (§ 64 Abs. 2 S. 2–4 EStG). Bei nicht gleichartig Berechtigten (Eltern und Großeltern) wird das Kindergeld einem Elternteil gezahlt, es sei denn, der Elternteil verzichtet auf den Vorrang (§ 64 Abs. 2 S. 5 EStG. Bei fehlender Haushaltsaufnahme regelt sich der Vorrang nach der Unterhaltsrentengewährung (§ 64 Abs. 3 EStG).

2 Einmalgewährung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Grundsatz der Einmalgewährung stellt bei Anspruchskonkurrenz mehrerer Berechtigter den Ausschluss von Doppelzahlungen für dasselbe Kind sicher. Zugleich folgt daraus, dass eine Aufteilung unter mehreren Berechtigten – anders als beim Kinderfreibetrag(§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) – nicht möglich ist.[1] Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern (Hauptfall), bestimmen diese untereinander den Berechtigten und führen den Ausgleich regelmäßig im Rahmen der Haushaltsführung selbst durch (§ 64 Abs. 2 S. 2 EStG); Entsprechendes gilt bei gemeinsamem Haushalt eines Elternteils mit dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern. In den übrigen Fällen, wenn das Kind dem Haushalt nur eines Berechtigten angehört (z. B. bei Trennung oder Scheidung der Eltern), wird der Ausgleich dadurch herbeigeführt, dass dem Unterhaltsverpflichteten, der das Kindergeld nicht erhält, ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Kindergelds zusteht. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet, d. h. seine Unterhaltsverpflichtung wird entsprechend gekürzt (§§ 1612b, 1612c BGB).

 

Rz. 4

Das Gebot der Einmalgewährung (Ausschluss der Mehrfachgewährung) bezieht sich lediglich auf die tatsächliche Zahlung von Kindergeld, d. h. auf die Berücksichtigung bei mehreren Berechtigten als Zahlkind. Es betrifft nicht die mehrfache Berücksichtigung als sog. Zählkind (s. § 63 EStG Rz. 3). Zählkinder werden bei mehrfacher Anspruchsberechtigung bei jedem Berechtigten, also mehrfach (als erstes, zweites, drittes, viertes oder weiteres Kind), berücksichtigt. Dadurch kann sich der Anspruch für jüngere Zahlkinder erhöhen. Der Grund für den Zählkindervorteil liegt darin, dass nach der Lebenserfahrung auch die Zählkinder den Berechtigten wirtschaftlich belasten.[2]

 

Rz. 5

Nach § 66 Abs. 2 EStG (Monatsprinzip) wird das Kindergeld für den gesamten Monat gezahlt, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht während des ganzen Monats, sondern nur für einen Teil vorgelegen haben. Das Verbot von Doppelzahlungen gilt aber auch dann, wenn mehrere Berechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, z. B. bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt jeweils während eines Teils des Monats. Denn § 66 Abs. 2 EStG setzt das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach § 64 EStG beurteilen, voraus. Dur...

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