Rz. 2

Die Regelung entspricht § 3 BKGG a. F.[1] § 3 BKGG n. F. wurde inhaltlich entsprechend gefasst. Da nach §§ 62, 63 EStG für dasselbe Kind regelmäßig mehrere Berechtigte anspruchsberechtigt sind (Anspruchskonkurrenz), das Kindergeld aber nur einmal einem Berechtigten gezahlt wird (Einmalgewährung, Aufteilungsverbot; § 64 Abs. 1 EStG), ist eine Regelung über die Rangfolge für das Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigter (z. B. Mutter und Vater; Eltern und Großeltern) zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich. Das Gesetz orientiert sich dabei grundsätzlich am Obhutsprinzip (Haushaltsaufnahme, § 64 Abs. 2 S. 1 EStG), da nach der Lebenserfahrung derjenige, der das Kind in seiner Obhut hat, mit dem Kindesunterhalt am meisten belastet ist.[2] Diese Regelung entspricht auch dem Kindeswohl am ehesten.[3] Bei Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt gleichartig Berechtigter (Eltern, Elternteil und dessen Ehegatte, Pflegeeltern, Großeltern), bestimmen diese den Berechtigten, anderenfalls das Familiengericht (§ 64 Abs. 2 S. 2–4 EStG). Bei nicht gleichartig Berechtigten (Eltern und Großeltern) wird das Kindergeld einem Elternteil gezahlt, es sei denn, der Elternteil verzichtet auf den Vorrang (§ 64 Abs. 2 S. 5 EStG. Bei fehlender Haushaltsaufnahme regelt sich der Vorrang nach der Unterhaltsrentengewährung (§ 64 Abs. 3 EStG).

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