Rz. 5

Die Kinder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners des Berechtigten werden als Stiefkinder bezeichnet. Sie sind mit dem Berechtigten verschwägert. Stiefkind ist ein von dem anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachtes Kind oder ein während der Ehe geborenes Kind, dessen Ehelichkeit mit Erfolg angefochten worden ist. Stiefkinder werden berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, da unter dieser Voraussetzung eine typische Unterhaltssituation gegeben ist.[1] Stirbt der leibliche Elternteil oder wird die Ehe geschieden und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher berechtigten Stiefelternteils, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind zu berücksichtigen.[2] Das Kind kann allerdings auch weiterhin als Stiefkind berücksichtigt werden, da das Stiefkindschaftsverhältnis vom Bestand der Ehe unabhängig ist (§ 1590 BGB).

Bei ausl. Staatsangehörigen muss die Ehe im Inland anerkannt sein. Eine nach islamischem Recht in Deutschland geschlossene Ehe ist daher unbeachtlich.[3]

 

Rz. 6

Das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme in den Haushalt deckt sich mit dem Erfordernis der Haushaltsaufnahme in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der Definition des Pflegekindschaftsverhältnisses(§ 32 EStG Rz. 31ff.).[4] Nach BSG sind für eine Haushaltsaufnahme 3 Voraussetzungen zu fordern[5]:

  • Örtlich gebundenes Zusammenleben in einer Familienwohnung (örtliches Merkmal);
  • materielle Voraussetzungen wie Versorgung, Vorsorge, Gewährung nicht unerheblichen Unterhalts (materielles Merkmal);
  • immaterielle Zuwendung von Fürsorge durch Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege, Anknüpfung, Begründung eines familienähnlichen Bandes (immaterielles Merkmal).

Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme nicht entgegen. Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen.[6]

[2] A 12 Abs. 2 DA-KG 2016.
[4] A 12. Abs. 6, A 9 DA-KG 2016.
[6] A 9 Abs. 2 DA-KG 2016.

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