Rz. 29
Der BFH hatte für Zeiträume ab Mai 2010 eine Reihe von Fällen zu entscheiden, bei denen einer der kindergeldberechtigten Elternteile im Inland, der andere im EU-Ausland lebt. Folgende Fallkonstellationen sind zu beachten:
Die Kindeseltern sind nicht getrennt, das Kind lebt bei einem Elternteil im EU-Ausland, der andere Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig/arbeitslos[1]:
- Es wird fingiert, dass der im EU-Ausland lebende Elternteil ebenfalls in Deutschland lebt;
- Der "ausländische" Elternteil muss freizügigkeitsberechtigt sein oder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen;
- Das Kind gilt als im gemeinsamen Haushalt beider Elternteile aufgenommen
- Es muss eine Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG vorliegen; die Gewährung von Kindergeld zugunsten eines der Elternteile richtet sich dann nach der Berechtigtenbestimmung.
Die Kindeseltern sind getrennt, das Kind lebt bei einem Elternteil im EU-Ausland, der andere Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig/arbeitslos[2]:
- Es wird fingiert, dass der im EU-Ausland lebende Elternteil ebenfalls in Deutschland lebt;
- Der "ausländische" Elternteil muss freizügigkeitsberechtigt sein oder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen;
- Das Kind gilt als in dessen Haushalt aufgenommen;
- Der in Deutschland lebende Elternteil hat keinen Anspruch auf Kindergeld, auch nicht auf Differenzkindergeld – wohl aber der im EU-Ausland lebende Elternteil.
Die Kindeseltern sind getrennt, ein Elternteil lebt im EU-Ausland, der andere Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig/arbeitslos. Das Kind studiert im EU-Ausland[3]:
- Es wird fingiert, dass der im EU-Ausland lebende Elternteil ebenfalls in Deutschland lebt;
- Der "ausländische" Elternteil muss freizügigkeitsberechtigt sein oder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen;
- Kindergeld wird für denjenigen Elternteil gezahlt, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.
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