Rz. 503

Gegenstand der Übertragung sind nach § 6 Abs. 4 EStG einzelne Wirtschaftsgüter. Die Rspr. hat den Begriff des Wirtschaftsguts weit ausgelegt, indem sie hierunter nicht nur Gegenstände i. S. d. bürgerlichen Rechts (Sachen und Rechte), sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb verstanden hat, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind.[1] Der Gesetzgeber musste zwar in § 6 Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit den übrigen Absätzen dieser Vorschrift den Begriff "Wirtschaftsgut" verwenden. Aber letztlich ist die Vorschrift auf jeglichen betrieblich und unentgeltlich realisierten geldwerten Vorteil anwendbar.[2]

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