Rz. 499

§ 6 Abs. 4 EStG unterscheidet sich von § 6 Abs. 3 EStG dadurch, dass nicht eine betriebliche Einheit, sondern einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 5 S. 1 EStG findet die Übertragung nicht zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Stpfl. statt, sondern es wird ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen eines anderen Stpfl. übertragen.

 

Rz. 500

Schon dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 EStG lässt sich entnehmen, dass die Regeln über die Einlage nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG dem § 6 Abs. 4 EStG vorgehen. Damit ist klargestellt, dass Zuführungen aus dem Privatvermögen eines anderen Stpfl. in das Betriebsvermögen des Erwerbers als Einlagen nicht von § 6 Abs. 4 EStG erfasst werden. Beispielsweise schenkt ein Vater ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück seinem Sohn in vorweggenommener Erbfolge. Damit entnimmt der Vater das Grundstück aus seinem Betriebsvermögen. Der Sohn erhält es aus privatem Anlass und legt es nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG zum Teilwert in sein Betriebsvermögen ein.[1]

 

Rz. 500a

§ 6 Abs. 4 EStG ist nicht auf unentgeltliche Übertragungen innerhalb einer Mitunternehmerschaft anwendbar, sei es aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder zwischen verschiedenen Mitunternehmern. Insoweit hat § 6 Abs. 5 S. 3 EStG Vorrang. Denn die Steuerverstrickung innerhalb der Mitunternehmerschaft bleibt erhalten.[2]

 

Rz. 501

Vorrang vor § 6 Abs. 4 EStG hat auch § 6 Abs. 6 S. 2 EStG zur Bewertung der verdeckten Einlage (s. Rz. 529ff.) eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft. § 6 Abs. 6 S. 2 EStG behandelt diesen Vorgang auf der Ebene des Gesellschafters als einen Gewinn oder Verlust realisierenden Vorgang. Bei ihm erhöhen sich die Anschaffungskosten seiner im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des verdeckt eingelegten Wirtschaftsguts. Der Gesetzgeber hat damit an die Rspr. zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft angeknüpft.[3] Er wollte die verdeckte Einlage einer Veräußerung gleichstellen. Insbesondere sollten Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen der Begründung einer Betriebsaufspaltung oder während ihres Bestehens nicht mehr steuerneutral möglich sein.[4]

 

Rz. 502

Vor Schaffung des § 6 Abs. 4 EStG hatte die Rspr. zur Bewertung von nicht in Geld bestehenden betrieblichen Zugängen wie Sachleistungen oder Nutzungsvorteilen auf den die Überschusseinkünfte regelnden § 8 EStG und die hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen[5] und derartige Betriebseinnahmen mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts bewertet.[6] Dieser Bewertung entspricht die Bewertung der Betriebseinnahme nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert.

[1] Gleicher Ansicht Dräger/Müller/Dorn, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG, 2022, § 6 EStG Rz. 1497, a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 EStG Rz. 751.
[4] BT-Drs. 14/23, 174.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge