Rz. 434a

Wird ein Wirtschaftsgut durch Begründung des deutschen Besteuerungsrechts erstmals steuerverstrickt, so ist diese fiktive Einlage i. S. von § 4 Abs. 1 S. 7 (jetzt: S. 8) EStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006 (Rz. 410b ff.)[1] nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies entspricht der Bewertung einer Entnahme in Fällen der Steuerentstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG mit dem gemeinen Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG. Anders als sonst bei Einlagen ist nicht der Teilwert oder der Fremdvergleichspreis anzuwenden. Es wird auch nicht an die Bewertung des Wirtschaftsguts bei der abgebenden betrieblichen Einheit angeknüpft. Die Bewertung mit dem gemeinen Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG geht schließlich auch der Bewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Fällen vor, in denen das Wirtschaftsgut in den letzten drei Jahren vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist.

Ab 2020 ist in Fällen, in denen es im Ausland zu einer Entstrickung kommt, der im anderen Land angesetzte Wert (höchstens aber der gemeine Wert des Wirtschaftsguts) auch für den Wertansatz in Deutschland maßgeblich. Dasselbe gilt auch für Fälle des § 4 Abs. 1 S. 9 EStG (§ 52 Abs. 9 S. 9 EStG).

 

Rz. 434b

Die Bewertung mit dem gemeinen Wert kann zu unterschiedlichen Ergebnissen gegenüber einer Bewertung mit dem Teilwert führen. Der gemeine Wert, der dem Verkehrswert entspricht, kann niedriger sein als der Teilwert oder Wiederbeschaffungswert. Ein höherer gemeiner Wert führt zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die AfA. Auch kann sich anschließend die Frage einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stellen.

[1] BStBl I 2007, 4.

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