Rz. 402

§ 13 Abs. 5 EStG erlaubt eine steuerfreie Entnahme von Grund und Boden aus einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen durch Bebauung mit einer Wohnung für den Stpfl. oder den Altenteiler. Die Steuervergünstigung wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Sie kann nur für eine Wohnung des Stpfl. selbst – nicht zur Überlassung an Angehörige[1]– und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch genommen werden (Objektbeschränkung). Erforderlich ist eine unmittelbar im Anschluss an die Errichtung folgende Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken.[2]

 

Rz. 403

Bei Personengesellschaften kann die vorstehende Steuervergünstigung jeder Mitunternehmer für den von ihm bebauten Grund und Boden bei Errichtung einer selbst genutzten Wohnung und einer Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Im gewerblichen Bereich verlangt § 15 Abs. 1 S. 3 EStG zusätzlich, dass der Grund und Boden schon im Vz 1986 zum gewerblichen Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen gehört hatte. Im Übrigen gilt auch hier die gleiche unbefristete Steuervergünstigung für Entnahmen. Eine Veräußerung an einen Gesellschafter zur Errichtung einer Wohnung ohne Aufdeckung der stillen Reserven ist hingegen nicht möglich.[3]

[3] BFH v. 28.7.1998, VIII R 23/95, BFH/NV 1999, 249; zum Umfang des steuerfrei entnehmbaren Grund und Bodens BMF v. 4.6.1997, IV B 9 – S 2135 – 7/95, BStBl I 1997, 630.

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