Rz. 231

Vergebliche Vorauszahlungen, für die ein Bauherr infolge Konkurses des Bauunternehmers keine Gegenleistung erhalten hat, zählen nach der Rspr.[1] nicht zu den Herstellungskosten, weil es insoweit nicht zu einem Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen i. S. v. § 252 Abs. 2 HGB für das herzustellende Gebäude gekommen ist. Sie sind danach gleichermaßen bei den gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat dabei ausdrücklich an die bisherige Rspr. angeknüpft, nach der Herstellungskosten wertbestimmend in das hergestellte Gebäude eingegangen sein müssen. So können die Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten Planung in die Herstellungskosten eines anderen Gebäudes eingehen, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks für Letzteres wertbestimmend waren.[2] Hierfür ist jedoch stets erforderlich, dass den Aufwendungen tatsächlich erbrachte Herstellungsleistungen gegenüberstehen. Dies hat der BFH im vorstehenden Urteil bei einem Honorar verneint, dem infolge vorzeitiger Vertragsauflösung keine tatsächlich erbrachten Architektenleistungen zugrunde lagen. Kosten, die sich auf die Herstellung nicht ausgewirkt haben, sind keine Herstellungskosten. Hingegen zählen Kosten zur Beseitigung von Mängeln, die während der Herstellungsphase aufgetreten sind, zu den Herstellungskosten.[3]

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