Rz. 1
§ 55 EStG regelt die Einführung der Bodengewinnbesteuerung für vor dem 1.7.1970 angeschafften Grund und Boden in die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG und in die für Land- und Forstwirte geltende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.[1] Eingefügt wurde § 55 EStG in das EStG durch G. v. 10.8.1971.[2] Seit dem EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.10.2009[3] ist § 55 EStG nicht mehr geändert worden.
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