Rz. 10
Die Anwendung des § 32 EStG in der jeweils für 1983–1995 geltenden Fassung bedeutet, dass für die Entscheidung, ob für einzelne Jahre eine Besserstellung erfolgt, § 32 in der jeweiligen Fassung ausschlaggebend ist, d. h. eine Nachbesserung kommt nur dann in Betracht, wenn nach der damaligen Gesetzesfassung überhaupt ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen war. Entscheidend sind somit die Berücksichtigungsvoraussetzungen in den jeweiligen Vz, vor allem mit den entsprechenden Altersgrenzen, den Möglichkeiten der Doppelberücksichtigung und der Berücksichtigung über die reguläre Altersgrenze hinaus. Beschränkt Steuerpflichtigen steht der Kinderfreibetrag nicht zu (§ 50 Abs. 1 S. 4 EStG[1]).[2] Bei Auslandskindern ist der Betrag nach S. 1 ggf. nach der Ländergruppeneinteilung zu dritteln (§ 32 Abs. 6 S. 4 EStG; BMF v. 14.3.2000, BStBl I 2000, 413).
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