Rz. 1

Nachdem die Anwendung des Verfahrens der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) auf das Jahr 2013 verschoben wurde, war eine Übergangsregelung für das Jahr 2011 notwendig geworden. Diese Übergangsregelung enthält der durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[1] eingeführte § 52b EStG. Ziel dieser Übergangsregelung ist es, für den Übergangszeitraum so wenig verwaltungstechnischen Aufwand wie möglich zu verursachen. Die Bedeutung der Vorschrift geht aber über die einer Übergangsregelung für das Jahr 2011 hinaus. Sie enthält vielmehr auch allgemeine Regelungen zum Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale, die in § 39e EStG nicht enthalten sind. Hinzuweisen ist insbesondere auf Abs. 6, 8 und 9, die allgemein für das ELStAM-Verfahren gültige Regelungen enthalten.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist zum 1.1.2013 aufgehoben worden (Art. 25 Nr. 5 des Gesetzes v. 7.12.2011, BGBl I 2011, 2592). Die entsprechenden Regelungen sind dann in §§ 38ff. EStG eingearbeitet worden. Durch Gesetz v. 26.6.2013[2] wurde die Vorschrift mit z. T. stark verändertem Inhalt wieder eingeführt. Sie regelt jetzt keine Fragen des ELStAM-Verfahrens mehr, sondern nur noch den Übergang von der LSt-Karte zu den elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen. Die bisherigen Abs. 6–9 wurden daher nicht wieder eingeführt, da die entsprechenden Regelungen bereits in die §§ 38ff. EStG aufgenommen worden sind.

[1] G. v. 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394; BT-Drs. 17/2249, 17.
[2] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, 1809.

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