Rz. 145

Nach Abs. 49 ist die Neufassung des § 34c EStG unter Berücksichtigung des § 34a EStG erstmals für den Vz 2009 anzuwenden. Für den Vz 2008 enthält S. 2 eine besondere Fassung der Vorschrift (§ 34c EStG Rz. 5).

 

Rz. 146

Nach S. 3 ist die Einbeziehung des § 50d Abs. 9 EStG in die Anrechnung ausl. Steuern auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden (§ 34c EStG Rz. 5).

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