Rz. 33

Nach § 50j Abs. 4 S. 2 EStG findet § 50j Abs. 1 bis 3 EStG keine Anwendung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge bei deren Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war. Diese Regelung entspricht § 36a Abs. 5 Nr. 2 EStG.[1]

Es wird auf die Kommentierung § 36a EStG Rz. 68ff. verwiesen.

[1] BT-Drs. 18/10506, 80; Dahm, in Korn, EStG, § 50j EStG Rz. 6.

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