8.5.2.1 Allgemein und Ausnahme für supranationale Organisationen
Rz. 30
In § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird als Voraussetzung festgelegt, dass die Kapitalerträge nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes von 15 % besteuert werden.
Damit fallen supranationale Organisationen nicht in den Regelungsbereich des § 50j EStG, da von § 50j EStG nur Gläubiger von Kapitalerträgen betroffen sind, die nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb von 15 % besteuert werden.[1] Die steuerliche Begünstigung von supranationalen Organisationen wird gegenwärtig jedoch nicht in DBA, sondern durch andere Vereinbarungen und Rechtsvorschriften geregelt.[2]
Das BZSt listet in seinem Vordruck eines Antrags auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG (im Merkblatt noch nach altem Recht noch als § 50d Abs. 1 EStG genannt) und in seinem Merkblatt[3] diejenigen DBA mit einem ermäßigtem Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduziertem Steuersatz auf.[4]
8.5.2.2 Auflistung der einschlägigen DBA
Rz. 31
Einschlägige DBA i. S. d. § 50j Abs. 4 S. 1. Nr. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduzierten Steuersatz
DBA | Vorschrift im jeweiligen DBA | Quellensteuersatz bei Streubesitzdividenden |
---|---|---|
Armenien | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b | ermäßigt: 10 % |
Bolivien | Art. 10 Abs. 1a | ermäßigt: 10 % |
China | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2c | ermäßigt: 10 % |
Georgien | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2c | ermäßigt: 10 % |
Indien | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 | ermäßigt: 10 % |
Israel | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b | ermäßigt: 10 % |
Mongolei | Art. 10 Abs. 1 Halbs. 2b | ermäßigt: 10 % |
Syrien | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b | ermäßigt: 10 % |
Ukraine | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b | ermäßigt: 10 % |
Vereinigte Arabische Emirate | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b | ermäßigt: 10 % |
Taiwan | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 | ermäßigt: 10 % |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) | Art. 10 Abs. 3b Art. 27 Abs. 2 |
nur für US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Pensionsfonds, reduziert: 0 %, gem. Art. 10 Abs. 3b DBA USA nur für US-amerikanische steuerbefreite Organisationen, reduziert: 0 %, gem. Art. 27 Abs. 2 DBA USA |
Vereinigtes Königreich (UK) |
Art. 10 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2b | nur für Britische Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Pension Schemes, reduziert: 10 % |
Niederlande | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b | nur für Pensionsfonds, reduziert: 10 % |
Schweiz | Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2a | nur Zahlungen von Dividenden/Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit Wasserkraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstroms zwischen Bodensee und Basel ("Grenzkraftwerk am Rhein"), reduziert: 5 % |
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