Rz. 29

§ 50j Abs. 4 EStG enthält 2 Voraussetzungen (Nrn. 1 und 2), die für eine Anwendung der § 50j Abs. 1 bis 3 EStG gegeben sein müssen, sowie eine Ausnahme (§ 50j Abs. 4 S. 2 EStG), bei deren Vorliegen § 50j Abs. 1 bis 3 EStG nicht anzuwenden ist. § 50j Abs. 4 EStG soll bewirken, dass sich die Missbrauchsverhinderungsregelung des § 50j EStG auf die risikobehafteten und fiskalisch relevanten Fälle konzentriert.[1]

[1] BT-Drs. 18/10506, 80.

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