Rz. 27

§ 50j Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt entsprechend der Regelung in § 36a Abs. 2 S. 2 EStG (bzw. § 20 Abs. 4 S. 7 EStG), dass bei Anschaffungen und Veräußerungen unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften Anteile auch zuerst veräußert wurden (sog. "First In-First Out" (FIFO)-Methode). § 50j Abs. 2 EStG ist wortgleich mit § 36a Abs. 2 EStG, da nach dem Willen des Gesetzgebers[1] zwischen beiden Normen einen Parallelität bestehen soll. Es wird auf die Kommentierung § 36a EStG Rz. 32ff. verwiesen.

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.

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