Rz. 26a
Eine analoge Anwendung der Rz. 3 und 4 des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG[1] für die Erstattungsanträge, die unter § 50j EStG fallen, wird vom BZSt hinsichtlich der Bestimmung des Mindesthaltezeitraums und der Mindesthaltedauer innerhalb des Mindestzeitraums nicht beanstandet.[2]Rz. 4 des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG erlaubt es den Stpfl., in Abweichung zum gesetzlichen Wortlaut zur Bestimmung der Mindesthaltedauer und zur Bestimmung der Jahresfrist aus Vereinfachungsgründen als Fälligkeitstag nicht den Zuflusstag, sondern den Ex-Tag der Dividendenzahlung heranzuziehen. D. h. es besteht bei der Bestimmung der Frist ein Wahlrecht, ob man auf den Zuflusstag oder den Ex-Tag abstellen möchte. Die Regelung stammt aus einer Zeit, in der der Ex-Tag im Regelfall zugleich der Zahlbarkeitstag war. Durch Einführung des Record-Tags in Deutschland durch die Aktienrechtsnovelle 2015 zum 1.1.2017 in einem neuen § 58 Abs. 4 S. 1 AktG[3], gilt diese Regel nicht mehr. Die Antragsteller dürften daher in Bezug auf Erstattungsanträge nach § 50j EStG bei der Beantwortung der Fragen zum Mindesthaltezeitraum (1-Jahresfrist) und der Mindesthaltedauer (45-Tage-Regelung) innerhalb des Mindesthaltezeitraums analog zum BMF-Schreiben zu § 36a EStG ebenfalls vom Ex-Tag als Fälligkeitstag der Kapitalerträge ausgehen.[4]
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