8.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich (Abs. 1 S. 1 und S. 2)

 

Rz. 20

§ 50j Abs. 1 S. 1 EStG ist ausweislich seines Wortlauts nur auf Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anwendbar, d. h. wie auch bei § 36a EStG (§ 36a EStG Rz. 15) auf Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten (§ 43 EStG Rz. 40a ff.).

§ 50j Abs. 1 S. 2 EStG erweitert – wie auch § 36a Abs. 1 S. 4 EStG – den Anwendungsbereich zudem auf Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelverwahrt werden. § 50j Abs. 1 S. 2 EStG erfasst nach der Entwurfsbegründung zu § 36a Abs. 1 S. 4 EStG vorsorglich Fälle, in denen Aktien oder Genussrechte inländischer Emittenten nicht bei der Clearstream Banking AG, sondern bei einem ausländischen Zentralverwahrer verwahrt werden.[1]

[1] BT-Drs. 18/10506, 79 unter Verweis auf BT-Drs. 18/8739, 111.

8.1.2 Keine Besteuerung oder niedrigerer Steuersatz als 25 %

 

Rz. 21

Nach § 50j Abs. 1 S. 1 EStG dürfen die Kapitalerträge (Rz. 20) nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG besteuert werden, d. h. der Steuersatz muss weniger als 25 % betragen. D. h., § 50j EStG ist nur anwendbar, wenn der jeweilige Artikel des DBA für Dividenden (entsprechend Art. 10 OECD-MA) eine Privilegierung für Kapitalerträge enthält.[1] Beträgt der Steuersatz nach dem DBA mindestens 25 %, so ist § 50j EStG nicht anwendbar.

[1] Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, § 50j EStG Rz. 20.

8.1.3 "Ungeachtet dieses Abkommens"

 

Rz. 22

Nach dem Wortlaut des § 50j Abs. 1 S. 1 EStG besteht der Anspruch auf Entlastung nach § 50c Abs. 3 EStG nur "ungeachtet dieses Abkommens", d. h. ungeachtet des Abkommens, das den ermäßigten bzw. reduzierten Steuersatz gewährt. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass, soweit erforderlich, die DBA überschrieben werden.[1] Damit handelt es sich bei § 50j Abs. 1 S. 1 EStG um einen "treaty override".[2]

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.
[2] Krit. Gosch, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 50j EStG Rz. 1; Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50j EStG Rz. 1; Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, § 50j EStG Rz. 21.

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